21. Feber 2024
THT Tax News

Das Progressionsabgeltungsgesetz 2024

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 (PrAG2024) soll das Einkommensteuergesetz geändert werden. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge an die Inflation sind auch weitere Änderungen vorgesehen.

1) Verlängerung der steuerlichen Regelung zum Homeoffice

Diese war ursprünglich bis Ende 2023 befristet und wurde nunmehr unbefristet verlängert.

2) Begünstigte Überstunden

Die steuerfreien Beträge für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit und mit diesen Arbeiten zusammenhängende Überstundenzuschläge wurden von bisher EUR 360,00 auf neu EUR 400,00 (pro Monat) erhöht. Befristet für die Kalenderjahre 2024 und 2025 können für 18 Überstundenzuschläge bis zu maximal EUR 200,00 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 soll der höchstmögliche steuerfreie Zuschlag für maximal 10 Überstunden pro Monat EUR 120,00 (bisher EUR 86,00) betragen.

3) Kindermehrbetrag

Der Kindermehrbetrag wird von EUR 550,00 auf EUR 700,00 erhöht. Das Wochengeld ist im Zusammenhang mit dem Kindermehrbetrag nicht mehr anspruchsschädlich.

4) Zuschüsse zur Kinderbetreuung

Die Zuschüsse des Arbeitgebers, für die Betreuung von Kindern, wurden pro Kind und Kalenderjahr von EUR 1.000,00 auf EUR 2.000,00 lohnsteuerbefreit erhöht. Zudem wurde die Altersgrenze der betroffenen Kinder von 10 auf 14 Jahre erhöht.

5) Gewinnfreibetrag

Die Betragsgrenze für den Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrags wird ab 2024 EUR 33.000,00, statt bisher EUR 30.000,00 betragen.

6) Die Tarifstufen 2024

0,00 bis 12.816,00 0%
über 12.816,00 bis 20.818,00 20%
über 20.818,00 bis 34.513,00 30%
über 34.513,00 bis 66.612,00 40%
über 66.612,00 bis 99.266,00 48%
über 99.266,00 bis 1 Mio 50%
über 1 Mio 55%

Auch diverse Absetzbeträge samt der SV-Rückerstattung, sowie mit diesen in Zusammenhang stehende Grenzbeträge für Einschleifungen, wurden erhöht.

*Haftungsausschluss: Diese Information gibt bloß einen ersten Überblick und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie kann ein ausführliches und individuelles Beratungsgespräch nicht ersetzen.

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